Absatz eins,Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, sowie Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.