Absatz eins,Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß Paragraph eins, insbesondere:
- Ziffer einsRegulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
- Ziffer eins aBeschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;
- Ziffer 2Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
- Ziffer 3Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
- Ziffer 4Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
- Ziffer 5Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (Paragraph 2, Ziffer 26, des Schifffahrtsgesetzes);
- Ziffer 6Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (Paragraph 33, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes);
- Ziffer 7Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
- Ziffer 8Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927,, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1973,;
- Ziffer 9die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich Paragraph eins, relevanten Grenzgewässerkommissionen;
- Ziffer 10Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
- Ziffer 11Verwaltung der zur Erfüllung der in Ziffer eins bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
- Ziffer 12Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,.