Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß Paragraph eins, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
    2. Ziffer eins a
      Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;
    3. Ziffer 2
      Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
    4. Ziffer 3
      Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
    5. Ziffer 4
      Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
    6. Ziffer 5
      Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (Paragraph 2, Ziffer 26, des Schifffahrtsgesetzes);
    7. Ziffer 6
      Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (Paragraph 33, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes);
    8. Ziffer 7
      Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
    9. Ziffer 8
      Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927,, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1973,;
    10. Ziffer 9
      die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich Paragraph eins, relevanten Grenzgewässerkommissionen;
    11. Ziffer 10
      Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
    12. Ziffer 11
      Verwaltung der zur Erfüllung der in Ziffer eins bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
    13. Ziffer 12
      Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,.
  2. Absatz 2,Von den Aufgaben gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Aufgaben gemäß Ziffer 12, sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Absatz eins, vorbehalten.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272777