Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999, ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß Paragraph 43, des Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist Paragraph 43, Absatz eins, vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

    Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)

  3. Absatz 4,Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten die Paragraphen 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, geltenden Fassung weiter.
  4. Absatz 5,Die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, erlassenen Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, geltenden Fassung gelten weiterhin als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.
  5. Absatz 6,Auf die nach Absatz 4, erlassenen Verordnungen und auf die im Absatz 5, angeführten Verordnungen ist weiterhin der Paragraph 5, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Im Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 3,)“.
    2. Ziffer 2
      Im Absatz 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach Paragraph 3, Absatz eins,
  6. Absatz 7,Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schienenbahnen.
  7. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz 6, ist auf Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, die vor Inkrafttreten des Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2025, erlassen worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR40272756