Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 d

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Benannte Stellen

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Verordnung (EG) 765 aus 2008,, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantragen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Eine benannte Stelle hat dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40272736