Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. Absatz 4,Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40272732