Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,
BG
Paragraph 44 g
01.01.9000
AVG
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
1. Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vergleiche Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2,
2. zum Anwendungszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2
Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.
12.12.2025
10005768
NOR40272709