Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.02.1962

Unterzeichnungsdatum

26.06.1961

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.) Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien 39 aus 1964, *Burkina Faso 39 aus 1964, *China 39 aus 1964, *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, *Dänemark 39 aus 1964, *Deutschland/BRD 39 aus 1964, *Ghana 39 aus 1964, *Indien 39 aus 1964, *Irak 39 aus 1964, *Irland 39 aus 1964, *Israel 39 aus 1964, *Jordanien 39 aus 1964, *Kanada 39 aus 1964, *Kuwait 39 aus 1964, *Marokko 39 aus 1964, *Neuseeland 39 aus 1964, *Niger 39 aus 1964, *Nigeria 39 aus 1964, *Norwegen 39 aus 1964, *Schweden 39 aus 1964, *Schweiz 39 aus 1964, *Spanien 39 aus 1964, *Thailand 39 aus 1964, *Tschad 39 aus 1964, *Tunesien 39 aus 1964, *Vereinigtes Königreich 39 aus 1964, *Zentralafrikanische R 39/1964

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. August 1963

Ratifikationstext

Die Ratifikation durch Österreich des vorliegenden Übereinkommens, welches gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2, am 5. Feber 1962 in Kraft getreten ist, wurde am 14. November 1963 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen.

Bisher haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Republik China, Dänemark, Côte d’Ivoire, Ghana, Indien, Irak, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kuwait, Marokko, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Burkina Faso, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschad, Tunesien, Ägypten, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das auf der 45. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 26. Juni 1961 angenommene Übereinkommen (Nr. 116) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1961 zu ihrer fünfundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1961, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abänderung der Schlußartikel, 1961, bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272558