Absatz eins,Die Mitglieder des Denkmalbeirates haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Die Mitglieder sind in Hinblick auf die ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.