Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2025,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit, unterschrieben in Tokio am 19. Jänner 2024.
  2. Ziffer 2
    Andere in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272416