Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,
Vertrag – Äthiopien
Artikel 17
01.11.2025
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.
30.10.2025
20012996
NOR40272405