Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht, oder
ernsten Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegte Wartung nicht effektiv durchgeführt wird bzw. dass die Sicherheitsstandards nicht entsprechend angewendet werden,
steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 des Abkommens frei, daraus zu schließen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis bzw. die Erlaubnisscheine für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, bzw. die Auflagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, nicht wenigstens den in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen.