Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, hat sie das Recht, die Ausübung der unter Artikel 2 dieses Abkommen angeführten Rechte des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder solche Bedingungen wie sie sie für die Ausübung derartiger Rechte für notwendig erachtet, aufzuerlegen.