Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,
Vertrag – Äthiopien
Artikel 13
01.11.2025
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
30.10.2025
20012996
NOR40272401