Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

  1. Ziffer eins
    Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
  2. Ziffer 2
    Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.
  3. Ziffer 3
    Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272395