Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,
Vertrag – Äthiopien
Artikel 6
01.11.2025
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
30.10.2025
20012996
NOR40272394