Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,
Vertrag – Äthiopien
Artikel 2
01.11.2025
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
30.10.2025
20012996
NOR40272390