Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
    die Tätigkeiten gemäß Absatz 2, verrichten.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte römisch eins – römisch zwanzig gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
  3. Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40272382