Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Festsetzung von Sonderzahlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
  2. Absatz 2,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012994

Dokumentnummer

NOR40272365