Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.02.2026

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patient/inn/enindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt sowie
    2. Ziffer 2
      der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
  2. Absatz 2,Im Patient/inn/enindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n)
      2. Litera b
        Familienname
      3. Litera c
        Geburtsname
      4. Litera d
        akademische Grade
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Sterbedatum, soweit verfügbar
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit
    3. Ziffer 3
      Adressdaten
    4. Ziffer 4
      Identitätsdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en-Kennungen
      3. Litera c
        bPK-GH
      4. Litera d
        über die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
      5. Litera e
        sonstige staatliche Identifikatoren.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz 2, sind aus den Anwendungen des Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG sowie aus den für die Ermittlung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 2, E-GovG) zugrunde liegenden Registern zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patient/inn/enindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durch
    1. Ziffer eins
      eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Verwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. Ziffer 3
      Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    4. Ziffer 4
      Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 57,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
    erfolgen.
  5. Absatz 4 a,Im Rahmen von eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt darf die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen, wenn eine Identifikation gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 nicht möglich ist, auch durch Aus- oder Ablesen
    1. Ziffer eins
      von Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person, soweit es sich um die eHealth-Anwendung eImpfpass handelt, oder
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen des Absatz 4 b,, von Name, Geburtsdatum und Pass- oder Personalausweisnummer („demographische Daten“) von einem gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 oder einem gültigen Personalausweis, oder
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
    4. Ziffer 4
      bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument
    erfolgen, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang zwischen betroffener Person und dem Gesundheitsdiensteanbieter besteht.
  6. Absatz 4 b,Die Erhebung der Identitätsdaten gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Reisepässe gemäß Paragraph 4 a und Übernahmserklärungen für Staatsbürger gemäß Paragraph 18, Passgesetz 1992 dürfen nicht für die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die demographischen Daten sind mit der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Passgesetz 1992 abzugleichen. Zu diesem Zweck haben die Gesundheitsdiensteanbieter die demographischen Daten mittels einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellten Anwendung an diesen oder diese zu übermitteln, der oder die diese Daten abgleicht.
    3. Ziffer 3
      Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Bürger/inne/n sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für diese Zwecke zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Der Gesundheitsdiensteanbieter hat nach dem erfolgten Abgleich den Name und das Geburtsdatum der betroffenen Person anhand des von der betroffenen Person vorgelegten gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 oder dem vorgelegten gültigen Personalausweis zu überprüfen.
  7. Absatz 5,Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
  8. Absatz 6,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
    1. Ziffer eins
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 90 Tage und
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, f, und g nicht länger als 28 Tage
    zurückliegen.
  9. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
  10. Absatz 8,Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
  11. Absatz 9,Dreißig Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Dachverband die im Patient/inn/enindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.

Schlagworte

Passnummer, Behandlungszusammenhang, Teilnehmerin, Patientin, Bürgerin

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272281