Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
- Ziffer 2„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
- Ziffer 3„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
- Ziffer 4„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
- Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
- Ziffer 6„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 genannten Kategorien
- Ziffer 7„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010;