Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2025,
BG
Paragraph 9
01.01.2026
FLAG
61/01 Familienlastenausgleich
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
31.10.2025
10008220
NOR40272263