(6)Absatz 6,Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (Paragraph 8, Absatz 5,) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.