(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der Paragraphen 18, Absatz eins, 31, Absatz 2, 33, Absatz 4, 35, Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,, mit der Maßgabe, dass
für das Kalenderjahr 2026 die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt werden: