Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Grenzgänger

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40272194