Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
- Ziffer 2eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG vorliegt.