Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war. Für Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 68, beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40272191