Einleitung
- eins Punkt einsDiese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
- eins Punkt 2Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
- eins Punkt 3Die Vereinbarung gilt nicht für die Beförderung von Abfällen der:
- Litera aKlasse 1
- Litera bKlasse 7
- Litera cKlassen 4.1 und 5.2, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2), sowie
- Litera dGenetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
- Litera eBeschädigte oder defekte Lithium- oder Natrium-Zellen oder -Batterien (UN-Nummern. 3090, 3091, 3480, 3481, 3551, 3552) gemäß Sondervorschrift 376 ADR.
- eins Punkt 4 aFür die Beförderung von Abfällen der Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, gilt nur Punkt 2.1.2 dieser Vereinbarung.
- Litera bFür die Beförderung von Abfällen der Klasse 6.2 gelten nur die Punkte 4.4 und 6.6 dieser Vereinbarung.