VfGH-Aufhebung der die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltenden Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“ der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2025,
K
Artikel eins
15.10.2025
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 5/2024-5, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, zugestellt am 13. August 2025, zu Recht erkannt:
„I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
römisch zwei. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.“
Wortfolge
15.10.2025
20012979
NOR40272110