Absatz eins,Die/Der Vorsitzende beruft den Menschenrechtsbeirat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung am Sitz des Menschenrechtsbeirates ein. Sie/Er hat den Menschenrechtsbeirat über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft bzw. von sechs seiner Mitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.