Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
Geschäftsordnung
Paragraph 27
07.10.2025
10.07.2026
GeO der VA 2025
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern. Sofern zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt, hat die Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung hat sich die Volksanwaltschaft um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirates zu bemühen.
13.07.2026
20012976
NOR40272081