Absatz eins,Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.