Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Text

Durchführung der Besuche und Überprüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).
  3. Absatz 3,Die Besuche und Überprüfungen müssen nicht angekündigt werden. Es ist jedoch auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf können den Besuchen und Überprüfungen nach Maßgabe der budgetären Obergrenze weitere Expertinnen/Experten und Dolmetscherinnen/Dolmetscher beigezogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der/dem Leiterin/Leiter der Kommission.
  5. Absatz 5,Über jeden Besuch oder Überprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen und der/dem Leiterin/Leiter der Kommission zur Weiterleitung an die Volksanwaltschaft zu übermitteln. Dem Protokoll sind sämtliche Belege für den Ersatz der Reisekosten anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272076