Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Text

Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

Paragraph 9,

Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
  2. Ziffer 2
    Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
  3. Ziffer 3
    Berichte an die Landtage,
  4. Ziffer 4
    Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
  5. Ziffer 5
    Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  6. Ziffer 6
    Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  7. Ziffer 7
    die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (Paragraph 15, Absatz 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  8. Ziffer 8
    die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,
  9. Ziffer 9
    die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,
  10. Ziffer 10
    die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,
  11. Ziffer 11
    die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  12. Ziffer 12
    Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,
  13. Ziffer 13
    die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,
  15. Ziffer 15
    die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,
  16. Ziffer 16
    grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,
  17. Ziffer 17
    die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (IOI), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird,
  18. Ziffer 18
    die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gemäß Paragraph 41, dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (Paragraph 15, Absatz eins, Heimopferrentengesetz – HOG),
  19. Ziffer 19
    Entscheidungen der Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272063