Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 4
01.11.2025
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.
03.10.2025
20012972
NOR40271979