Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
- Ziffer einsdie Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
- Ziffer 2Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
- Ziffer 3die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.