(3)Absatz 3,Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen, soweit keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden. Die Ausübung des Schießsports stellt kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 dar. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die § 20 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt zudem § 23 Abs. 2 und 2b.Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen, soweit keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden. Die Ausübung des Schießsports stellt kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dar. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 7, 8, oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Absatz eins und 2 die Paragraph 20, Absatz 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 10 gilt zudem Paragraph 23, Absatz 2 und 2 b,