Absatz eins,Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsdie auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
- Ziffer 2Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile (zB Griffstücke) des in Ziffer eins, genannten Kriegsmaterials, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.