Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 9 a, Absatz 4, GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (Paragraph 9 a, Absatz 5, GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „E-ID“ gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG eingegeben werden können. Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.
  3. Absatz 3,Anhand der gemäß Absatz 2, eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (Paragraph 4, Absatz 4, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß Paragraph 89 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40271888