Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

17.10.2025

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
  2. Absatz eins a,Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
  3. Absatz 2,Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
  4. Absatz 3,Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
  5. Absatz 4,Beitragsschuldner nach Paragraph 4, haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
  6. Absatz 5,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 6,Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
  8. Absatz 7,Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
  9. Absatz 8,Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
  10. Absatz 9,Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
  11. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 7, kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
  12. Absatz 11,Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47, bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
  13. Absatz 12,Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß Paragraph 10, Absatz 7, festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271885