Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.10.2025

Index

16/02 Rundfunk

Text

Einbringung von Beiträgen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
  2. Absatz 2,Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
  3. Absatz 3,Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
  4. Absatz 4,Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
  6. Absatz 6,Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
  7. Absatz 7,Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten,
    2. Ziffer 2
      die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.

Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.

  1. Absatz 8,Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, ist Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  2. Absatz 9,Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271884