Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.10.2025

Index

16/02 Rundfunk

Text

ORF-Beitrags Service GmbH

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
  2. Absatz 2,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
    1. Ziffer eins
      von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
    2. Ziffer 2
      anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
    Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
  7. Absatz 7,Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber dem Österreichischen Rundfunk monatlich, gegenüber den weiteren Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  8. Absatz 8,Absatz 7, ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz 2, Ziffer eins, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
  10. Absatz 10,Eine Verwendung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
  11. Absatz 11,Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  12. Absatz 12,Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
  13. Absatz 13,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikel 32, DSGVO vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271881