Absatz eins,Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.