Absatz eins,Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 123 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.