Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2025,
Vertrag – Ungarn
Artikel 9
13.09.2025
89/03 Gesundheit
Die Vertragsparteien dürfen einander die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.
18.09.2025
20012966
NOR40271817