Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,
Langtitel
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
StF: BGBl. III Nr. 135/2025 (NR: GP XXVIII RV 110 AB 182 S. 37. BR: AB 11661 S. 980.)
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 17 Abs. 2 des Abkommens wurden am 17. Oktober 2024 bzw. 12. August 2025 (eingegangen am 14. August 2025) vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 13. September 2025 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 17, Absatz 2, des Abkommens wurden am 17. Oktober 2024 bzw. 12. August 2025 (eingegangen am 14. August 2025) vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 13. September 2025 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Slowakische Republik, nachstehend als die „Vertragsparteien" oder einzeln als die „Vertragspartei" bezeichnet,
im Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen zwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständigen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung,
von dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Rettungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst im Grenzgebiet zu erleichtern,
entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern,
im Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen,
sind wie folgt übereingekommen: