Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

13.09.2025

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 15

Gemeinsame Kommission

  1. Absatz eins,Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt.
  2. Absatz 2,Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271804