Absatz eins,Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,
Vertrag – Slowakei
Artikel 13
13.09.2025
89/03 Gesundheit
18.09.2025
20012965
NOR40271802