Absatz eins,Natürliche Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu beachten sind.