Absatz eins,Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.