Soziale Sicherheit (Japan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
Vertrag – Japan
Artikel 27
01.12.2025
69/03 Soziale Sicherheit
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einen diplomatischen Notenaustausch vollzogen haben, in dem sie einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
18.09.2025
20012964
NOR40271786