Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.