Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten oder galten, sowie andere Personen, die von diesen Personen Rechte ableiten, und sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates gleich.